Peter hat Recht. Da es sich bei der RA-Ausbildung um eine vollwertige anerkannte Berufsausbildung handelt, wird diese vollständig auf Teil A, B und C anerkannt und der RS nur auf den C-Teil.
Zitat von Philipp Wenzel: „ müsste man mal lorenz fragen, der kennt sich damit ja aus. “ Oder Herrn Kellner, der Antwortet schneller Bernd.Kellner@haw-hamburg.de